Satzung

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2017.03.24_Satzung

 

  • 1 Name, Sitz und Zweck

1.) Der am 12. Juli 1891 in Appenheim gegründete Verein führt den Namen “Turnverein 1891 Appenheim” und besitzt durch Verleihungsurkunde des Großherzoglichen Kreisamtes Bingen vom 30. Mai 1893, Kooperationsrechte. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Appenheim. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Allgemeinsports und der sportlichen Jugendhilfe, insbesondere des Turnens. Darüber hinaus pflegt der Verein das traditionelle Brauchtum und betreibt Heimatpflege.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Ebenso dazu gehören der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen, die Teilnahme an Wettkämpfen und die Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Ausnahmen hierzu sind Mitglieder des Vorstandes. Diese dürfen Aufwendungsersatz erhalten. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

 

  • 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und unbescholtene Person werden.

2.) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter schriftlich erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

  • 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss und Auflösung des Vereins.

2.) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum 30. Juni bzw. 30. Dezember des Geschäftsjahres zulässig unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist. Der Austretende hat daher bis zum Ende des Geschäftsjahres bzw. Geschäftshalbjahres seine Beiträge voll zu bezahlen.

3.) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Missachtungen von Anordnungen der Organe des Vereins.
  2. b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung. (Rückstand sechs Monate).
  3. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
  4. d) wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

  • 4 Beiträge

1.) Der Mitgliedsbeitrag sowie Aufnahmebeitrag und außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2.) Für neu aufgenommene Mitglieder behält sich der Verein vor einen Aufnahmebeitrag zu verlangen. Die Ehrenmitglieder sind von dem Mitgliedsbeitrag befreit.

3.) Der Vorstand kann auf Antrag den Vereinsbeitrag für ein Geschäftsjahr erlassen, ermäßigen oder bei vorübergehender Abwesenheit des Mitglieds (z.B. bei Ableistung der Wehr- oder Ersatzpflicht), die Beitragspflicht aussetzen.

4.) Weitere Details regelt eine Beitragsordnung (z.B. auf Beitragsformular)

 

  • 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2.) Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

  • 6 Maßregelung

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. a) Verweis
  2. b) angemessene Geldstrafe
  3. c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

  • 7 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2.2), gegen einen Ausschluss (§3.3) sowie gegen eine Maßregelung (§6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen, vom Zugang des Bescheids gerechnet, beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

 

  • 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

 

  • 9 Mitgliederversammlung

1.) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. a) der Vorstand beschließt.
  2. b) durch ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird.

4.) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung über die Vereinsaushangtafel bzw. das Amtsblatt der Gemeinde. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.

5.) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

  1. a) Entgegennahme der Berichte
  2. b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. c) Entlastung des Vorstandes
  4. d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
  5. e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7.) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zweidrittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8.) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern vor der Versammlung zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

9.) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

10.) Mitglieder, welche zu einem Punkt der Tagesordnung sprechen wollen, müssen sich zu Wort melden. Schweift der Redner von dem Tagespunkt ab, ist der Vorsitzende berechtigt, ihn zur Sache zu mahnen. Wird diese Mahnung wiederholt und nicht beachtet, steht dem Vorsitzenden das Recht zu, dem Redner das Wort zu entziehen.

 

  • 10 Mitarbeiterkreis

1.) Zum Mitarbeiterkreis gehören

  1. a) die Mitglieder des Vorstandes
  2. b) die Abteilungsleiter
  3. c) die Übungsleiter und Betreuer
  4. d) die Wirtschaftshelfer

2.) Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.

3.) Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

  • 11 Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
  2. b) dem 2. Vorsitzenden
  3. c) dem Schatzmeister (Kassierer)
  4. d) dem Schriftführer
  5. e) dem Wirtschaftsführer
  6. f) dem Oberturnwart
  7. g) dem Pressewart
  8. h) dem Zeugwart
  9. i) dem Beisitzer

Zum Zwecke der Information soll ein Vertreter der Übungsleiter als beratendes Mitglied an den Vorstandsitzungen teilnehmen. Zusätzlich können die Abteilungsleiter zu den Vorstandsitzungen eingeladen werden.

2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und

außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3.) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4.) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verhandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

5.) Der gesamte Vorstand ist berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen beratend teilzunehmen.

 

  • 12 Ausschüsse

1.) Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

2.) Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 

  • 13 Abteilungen

1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2.) Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besonderen Aufgaben übertragen sind, geleitet.

3.) Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4.) Die Abteilungen sind im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung, kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

 

  • 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 15 Wahlen

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Vorstandswahl erfolgt alternierend mit zweijährigen Turnus. Wiederwahl ist zulässig.

 

  • 16 Kassenführung

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

  • 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

 

  • 18 Auflösung des Vereins

Ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so kann durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder seine Auflösung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Appenheim, die es über bis zu 2 Jahre treuhänderisch verwaltet. Sofern innerhalb dieser Frist keine Neugründung auf der Grundlage des §1 dieser Vereinssatzung erfolgt, geht das Vereinsvermögen endgültig in Gemeindebesitz über. Es muss dann zur Förderung gemeinnütziger sportlicher Zwecke, besonders des Turnens, Verwendung finden. Sollte die Gemeinde die treuhänderische Verwaltung sowie eine eventuell in Frage kommende Besitzübernahme ablehnen, tritt an dessen Stelle unter den gleichen Voraussetzungen der Rheinhessische Turnerbund.

 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Hiermit erlischt die alte Satzung vom 18.03.2011.

 

Appenheim, den 24. März 2017